Autor: Jasmin Jablonski

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Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat Ende Januar einen Entwurf zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) veröffentlicht, der mehrere Neuerungen für die Juristischen Staatsprüfungen vorsieht und am 1. Mai 2026 in Kraft treten soll.

Da die JAPO-Änderung für alle Studierenden der Rechtswissenschaften in Bayern – somit auch für die Studierenden unserer Fakultät – von großer Relevanz ist, möchten wir unsere Studierendenschaft auf diesem Wege über die geplanten Neuerungen, die Entwicklung der Debatte sowie die erfolgten Bemühungen der Studierendenvertretungen, weitere Lösungsansätze zu erarbeiten und zu einem möglichst studierendenfreundlichen Ergebnis beizutragen, informieren. Zugleich möchten wir unseren eigenen Standpunkt transparent darlegen.

Hinsichtlich der erwähnten Änderungen der JAPO hat der Landesstudierendenrat Rechtswissenschaft Bayern (LSRR) am 26. Januar 2026 eine Stellungnahme1 an das Bayerische Staatsministerium der Justiz adressiert. Hierin wurden die Neuerungen aus Sicht der Studierenden bewertet, zentrale Bedenken geäußert und alternative Lösungsansätze eingebracht. Wir schließen uns grundsätzlich den in der Stellungnahme des LSRR vorgebrachten Argumenten an.

Zu begrüßen ist insbesondere die im Rahmen des Verordnungsentwurfs geplante Änderung des § 5 JAPO, durch welche künftig auch den Prüfungsteilnehmer*innen der Ersten Juristischen Staatsprüfung die Möglichkeit eröffnet werden soll, ihre Prüfungsarbeiten in elektronischer Form anzufertigen. Diese Option besteht bereits für die Zweite Juristische Staatsprüfung und soll nun ab dem Prüfungstermin 2026/2 auch in der Ersten Juristischen Staatsprüfung eingeführt werden.2 Diese zukunftsorientierte Anpassung an die fortschreitende Digitalisierung stellt aus unserer Sicht einen wichtigen und begrüßenswerten Schritt für die Juristischen Staatsprüfungen dar.

Der Verordnungsentwurf sieht darüber hinaus jedoch auch vor, insbesondere in Anbetracht der hohen Kosten des E-Examens durch Einführung eines neuen § 15 Abs. 6 JAPO zukünftig eine Gebühr für den Notenverbesserungsversuch in beiden Juristischen Staatsprüfungen zu erheben. Diese sollte gemäß dem ursprünglichen Entwurf in der Ersten Juristischen Staatsprüfung 500 € und in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 750 € betragen.3 Der LSRR, die Vertreter*innen unserer Fachschaft sowie der Dekan unserer Juristischen Fakultät haben sich in verschiedenen Kontexten – sei es im Rahmen der Stellungnahme des LSRR, in Austauschgesprächen oder auf der bayerischen Dekanekonferenz – für eine Reduzierung der Gebührenhöhe ausgesprochen. Wir begrüßen es daher sehr, dass die betreffende Gebühr – wie am 27. März 2026 offiziell bestätigt – in der Ersten Juristischen Staatsprüfung nun auf 350 € sowie in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung auf 650 € gesenkt wurde. Hierdurch wird die finanzielle Belastung der Studierenden jedenfalls in gewissem Umfang reduziert und die Hürde für die Wahrnehmung des Notenverbesserungsversuchs spürbar gesenkt.

Als zentrales Ziel der Einführung dieser Gebühr wird in der Begründung des Verordnungsentwurfs unter anderem eine sogenannte „Lenkungsfunktion“ genannt. Demnach soll erreicht werden, dass sich Prüfungsteilnehmer*innen künftig nur dann zu einem Notenverbesserungsversuch anmelden, wenn sie diesen auch tatsächlich ernsthaft in Betracht ziehen und wahrnehmen wollen.4 Hintergrund ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der zugelassenen Kandidat*innen unentschuldigt nicht zur Prüfung erscheint, obwohl bis zu diesem Zeitpunkt bereits ein erheblicher Teil der Kosten – darunter gegebenenfalls auch für das elektronische Examen – angefallen ist.5 Gleichwohl soll die Gebühr nach dem derzeitigen Entwurf ohne weitere Differenzierung gleichermaßen allen Teilnehmer*innen des Notenverbesserungsversuchs auferlegt werden.

In diesem Zusammenhang möchten wir ausdrücklich auf die Stellungnahme des LSRR Bezug nehmen und uns deren bereits geäußerten zentralen Bedenken anschließen. Auch aus unserer Sicht birgt die undifferenzierte Einführung einer Gebühr in dieser Höhe – trotz Senkung derselben – erhebliche Risiken für die Chancengleichheit der Studierenden im Hinblick auf ihre Examensnote und die daraus resultierenden beruflichen Perspektiven.

Stattdessen erscheint es auch unserer Einschätzung nach weiterhin sachgerechter, eine nachträgliche Verwaltungsgebühr ausschließlich gegenüber denjenigen Personen zu erheben, die unentschuldigt nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung des Notenverbesserungsversuchs erscheinen. Eine solche Regelung würde die im Verordnungsentwurf angestrebte Lenkungswirkung sowie eine entsprechende Kostenreduktion gleichermaßen erreichen und zugleich zielgenauer wirken. Sie würde in sachgerechter Weise zwischen denjenigen differenzieren, die Adressat*innen bzw. Zielgruppe der angestrebten Lenkungswirkung sind, und denjenigen, die andernfalls ebenfalls belastet würden, obwohl sie den Verbesserungsversuch ordnungsgemäß wahrnehmen und die hierfür angefallenen Kosten tatsächlich in Anspruch nehmen. Auf diese Weise hätten alle Studierenden – unabhängig von ihrer Zahlungsfähigkeit – eine faire Chance auf eine Notenverbesserung. Eine Gebühr fiele lediglich im Falle eines unentschuldigten Nichtantritts an, dessen Vermeidung in der eigenen Verantwortung der Prüfungsteilnehmer*innen liegt.

Darüber hinaus halten wir es für angemessen, im neu eingeführten § 15 Abs. 6 JAPO eine ausdrückliche Härtefallregelung vorzusehen, welche vereinzelt und unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Gebührenpflicht erlaubt. Danach könnten Studierende, die aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht in der Lage sind, die Gebühr aufzubringen, bei Vorbringen entsprechender Nachweise im Einzelfall von der Gebührenpflicht befreit werden. Eine solche Regelung würde dem Grundsatz der Billigkeit Rechnung tragen und zugleich sicherstellen, dass auch finanziell schwächeren Studierenden die Möglichkeit eines Notenverbesserungsversuchs offensteht.

Schließlich erscheint es aus unserer Sicht aus Gründen der Fairness erwägenswert, zwischen Studierenden zu differenzieren, die den Freiversuch wahrgenommen haben und anschließend eine Notenverbesserung anstreben, und solchen, die nicht zum Freiversuch angetreten sind, sondern ihren ersten regulären Prüfungsversuch erst zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt haben. Letztere verfügen in der Regel über mehr Zeit für die Examensvorbereitung und damit über bessere Möglichkeiten, ihre angestrebte Examensnote bereits im Erstversuch zu erreichen. Studierende hingegen, die den Freiversuch wahrgenommen und hiermit bereits ein besonderes Engagement gezeigt haben, sollten daher Notenverbesserungsversuch grundsätzlich ausgenommen von der werden. Gebührenpflicht Eine im entsprechende Differenzierung besteht bereits etwa in Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Hessen.

Ein weiteres Problem sehen wir darin, dass die Gebührenpflicht bereits ab dem Termin 2026/2 gelten soll. Dies führt dazu, dass Studierende, die ihren Freiversuch kürzlich geschrieben haben und grundsätzlich einen Notenverbesserungsversuch in Erwägung ziehen, völlig unvorbereitet von der Änderung getroffen werden: Sie konnten weder ihre Entscheidung für oder gegen die Wahrnehmung des Freischusses noch ihre finanzielle Planung unter Berücksichtigung einer solchen Gebühr abwägend treffen. Vor diesem Hintergrund erscheint es unserer Einschätzung nach opportun, die Gebührenpflicht frühestens ab dem Termin 2027/1 oder 2027/2 einzuführen. Auf diese Weise würde denjenigen Studierenden, die ihren Freiversuch bereits absolviert haben, eine faire und verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Wahrnehmung des Notenverbesserungsversuchs geboten und zugleich ein Beitrag zur Wahrung der Chancengleichheit geleistet.

Die Fachschaft Jura München hat sich sowohl fachschafts- und fakultätsintern als auch auf Ebene der Landesfachschaft intensiv mit der bevorstehenden Änderung der JAPO auseinandergesetzt und dabei Ressourcen verschiedener Ämter eingesetzt. Die Vertreterinnen im Fakultätsrat haben im Januar und März Gespräche mit dem Dekan und dem Studiendekan unserer Fakultät geführt, um die jeweils aktuelle Situation sowie die Erfolgsaussichten möglicher Lösungsansätze zu erörtern. Zeitgleich standen unsere Vertreterinnen für die Landesfachschaft im Hinblick auf die Veröffentlichung der Stellungnahme, die bayerische Dekanekonferenz sowie diverse Austauschgespräche in engem Kontakt mit den Vertreter*innen der anderen bayerischen Fakultäten sowie dem Vorstand des LSRR. Insbesondere im Rahmen der Bemühungen des LSRR wurden die oben genannten Argumente und Lösungsvorschläge gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz vorgebracht. Letzteres hat jedoch verdeutlicht, dass – mit Ausnahme der erwähnten Senkung der Gebührenhöhe – keine inhaltlichen Änderungen am Verordnungsentwurf zur Gebührenregelung erfolgen werden.

Selbstverständlich werden wir uns weiterhin mit Nachdruck für eure Interessen einsetzen und stehen euch jederzeit für eure Anliegen zur Seite.


Eure Fachschaft Jura München

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  1. S. Information zur Stellungnahme des LSRR Bayern zur Abschaffung des kostenlosen
    Verbesserungsversuchs vom 26.02.2026 auf der Website des LSRR Bayern. ↩︎
  2. Verordnungsentwurf des Staatsministeriums der Justiz – Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und
    Prüfungsordnung für Juristen, S. 1, 3. ↩︎
  3. Verordnungsentwurf des Staatsministeriums der Justiz – Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und
    Prüfungsordnung für Juristen, S. 1, 4. ↩︎
  4. Verordnungsentwurf des Staatsministeriums der Justiz – Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und
    Prüfungsordnung für Juristen, S. 2, 9. ↩︎
  5. Verordnungsentwurf des Staatsministeriums der Justiz – Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und
    Prüfungsordnung für Juristen, S. 1, 9. ↩︎